(§ 49 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz)
Verkehr mit Mietwagen ist die
Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur im ganzen zur
Beförderung gemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten
ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt und die nicht
Verkehr mit Taxen nach § 47 sind.
Mit Mietwagen dürfen nur
Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder
in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind.
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags
hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren,
es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der
Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen
Beförderungsauftrages erhalten.
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