Die Beförderungsbedingungen gelten für
die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren mit dem
Miet- & Ausflugsservice Rügen (MAS Rügen) während Ausflugs-,
Shuttle- und sonstigen Transferfahrten.
Der Fahrgast schließt den
Beförderungsvertrag mit dem Busunternehmen Miet- &
Ausflugsservice ab, in dem er das (die) Fahrzeug(e) betritt.
Mit dem Besteigen des Fahrzeugs sind die
Beförderungsbedingungen Bestandteil des
Beförderungsvertrages.
§2 Anspruch auf Beförderung
Ein Anspruch auf die Beförderung von
Personen, Sachen und Tieren besteht nicht.
§3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
Von der Beförderung sind Personen, die
eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs
oder für die Fahrgäste darstellen, ausgeschlossen. Das gilt
insbesondere für:
Personen, die unter übermäßigen
Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender
Mittel stehen.
Personen mit geladenen Schusswaffen,
es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen
berechtigt sind.
Nicht schulpflichtige Kinder vor
Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung
ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen
Fahrtstrecke von einer erwachsenen Aufsichtsperson begleitet
werden.
Über den Ausschluss von der Beförderung
entscheidet der Fahrer.
§4 Verhalten der Fahrgäste
Fahrgäste haben sich bei Benutzung der
Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung
des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf
andere Personen und Sachen gebieten.
Anweisungen des Personals sind zu
befolgen.
Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
sich während der Fahrt mit dem
Fahrzeugführer zu unterhalten,
die Türen während der Fahrt
eigenmächtig zu öffnen,
Gegenstände aus den Fahrzeugen zu
werfen oder hinausragen zu lassen,
während der Fahrt auf- oder
abzuspringen,
zu rauchen,
eigene Tonwiedergabegeräte,
Rundfunkgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeugende
Gegenstände zu benutzen.
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im
Fahrzeug stets anzuschnallen und sich einen festen Halt zu
verschaffen.
Der Zugang zu freien Plätzen und zu
Ausstiegen darf nicht mehr als unvermeidbar behindert
werden.
Fahrgäste haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder
stehen.
Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die
ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann
er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
Bei mutwilligen Verunreinigungen des
Fahrzeugs werden die Kosten der Reinigung dem Fahrgast in
Rechnung gestellt; weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt. Das Reinigungsentgelt ist an das Personal zu
entrichten.
§5 Beförderungsentgelte und Fahrausweise
Mietwagenverkehr:
Entsprechend dem §49
Personenbeförderungsgesetz ist Mietwagenverkehr die
Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die nur
im ganzen zur Beförderung gemietet werden und mit denen
der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und
Ablauf der Mieter bestimmt.
Die Beförderungsentgelte des Miet- &
Ausflugsservice unterliegen keinem Tarifsystem. Sie
richten sich nach der zu fahrenden Wegstrecke und
beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer (derzeit 19
Prozent).
Einen Pauschalpreis pro Fahrstrecke
gibt es nicht. Alle Fahrpreise werden per Einzelfall
entschieden und mit dem Fahrgast abgestimmt.
Eine separate oder nachträgliche
Preisberechnung für Stand- oder Wartezeiten erfolgt
nicht.
Für die Beförderung sind die vor der
Fahrt vereinbarten Beförderungsentgelte unmittelbar nach
der Fahrt als Bargeldbetrag im Fahrzeug zu
entrichten.
Für die Begleichung des Entgeltes
erhält der Fahrgast eine Quittung.
Ausflugsverkehr
Der Fahrpreis wird nach der für den
jeweiligen Ausflug gültigen Preisstaffel gebildet. Diese
richtet sich nach der Anzahl der Fahrgäste im Fahrzeug.
Die Preisliste ist im Internet unter
www.ruegenlive.de
ersichtlich.
Der Fahrpreis wird vor Beginn des
Ausfluges beim Fahrer entrichtet. Der Fahrgast erhält
hierfür einen Fahrausweis, den er während der gesamten
Fahrt mit sich zu führen hat.
Beanstandungen am Beförderungsentgelt
sind vor Fahrtantritt vorzubringen. Spätere Reklamationen
sind nicht zulässig.
§6 Zahlungsmittel
Das vereinbarte Fahrgeld soll in bar und
abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht
verpflichtet, Geldbeträge über 10,- EUR zu wechseln.
Das Fahrpersonal ist berechtigt, Geld
ausländischer Währung sowie DM zurückzuweisen.
Eine Zahlung auf Rechnung oder per
Kreditkarte ist nicht möglich.
Beanstandungen der ausgegebenen
Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal
ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§7 Erstattung von Beförderungsentgelt
Bei Abbruch einer Ausflugsfahrt wegen
Betriebsstörung besteht ein anteiliger Erstattungsanspruch
des Fahrgastes, der dem nicht gefahrenen Streckenabschnitt
entspricht.
Bei Ausschlüssen von der Weiterfahrt
entsprechend des §4 Abs 4 besteht kein Anspruch auf
Fahrpreisermäßigung oder Fahrpreiserstattung.
§8 Beförderung von Sachen
Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen
besteht nicht. Handgepäck und sonstige leicht tragbare,
nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des
Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und
Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste
nicht gefährdet oder belästigt werden können. In der Regel
sind nur Sachen mit einem Platzbedarf bis zu 0,4 qm
zugelassen.
Von der Beförderung sind gefährliche
Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen;
insbesondere
explosionsfähige, leicht
entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende
Stoffe,
unverpackte oder ungeschützte Sachen,
durch die Fahrgäste verletzt werden können,
Gegenstände, die über die
Wagenumgrenzung hinausragen.
Das Personal entscheidet im Einzelfall,
ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher
Stelle sie unterzubringen sind. Durch die Unterbringung
dürfen die Durchgänge nicht behindert und der Platz für die
Personenbeförderung nicht beeinträchtigt werden.
Die Mitnahme von Fahrrädern kann nach
vorheriger Absprache (bei der Bestellung der Fahrt)
erfolgen. Einen Anspruch auf unbestellte Beförderung gibt es
nicht.
§9 Beförderung von Tieren
Für die Mitnahme von Tieren gilt §8 Abs.
1 und 3 sinngemäß.
Hunde werden nur unter Aufsicht einer
hierzu geeigneten Person befördert; sie sind kurz an der
Leine zu führen.
Hunde, die Fahrgäste gefährden können,
müssen einen Maulkorb tragen. Der Hundehalter trägt die
Verantwortung.
Hunde werden vom Maulkorb- und
Leinenzwang befreit, wenn sie in geeigneten Behältern oder
Tragetaschen oder als gekennzeichnete Führhunde mitgeführt
werden.
Sonstige kleine Tiere dürfen nur in
geeigneten Behältern mitgenommen werden.
Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen
untergebracht werden. Für Schäden, die durch mitgeführte
Tiere verursacht werden, haftet der Fahrgast.
§10 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß §978 BGB
unverzüglich beim Fahrer abzuliefern. Sofortige Rückgabe an
den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn dieser
sich als Verlierer ausweisen kann. Eine Fundsache wird
ansonsten an den Verlierer durch das Fundbüro des Amtes
Nordrügen zurückgegeben.
Für Fundsachen wird bis zur Ablieferung
an das Fundbüro gegenüber dem Verlierer nicht gehaftet.
Der Verlierer hat sich zur Wahrung der
Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes
in jedem Fall auszuweisen und seine vollständige Anschrift
anzugeben.
Werden Fundsachen nicht innerhalb von 6
Monaten nach dem Verlusttag abgeholt, werden sie nach
vorheriger öffentlicher Bekanntmachung versteigert.
Für die Aufbewahrung und Abholung von
Fundsachen bei Fundbüros gelten deren Bestimmungen und
Gebühren.
§11 Haftung
Der MAS Rügen haftet für Unfallschäden an
Fahrgästen, Sachen oder Tieren, die der Fahrgast an sich
trägt bzw. mit sich führt, nach den gesetzlichen
Bestimmungen.
Der MAS Rügen haftet für eine sorgfältige
Auswahl, Organisation und der im Internet beschriebenen
Dienstleistungen.
MAS Rügen bzw. von uns beauftrage Leistungsträger haften
nicht für abhanden gekommenes oder beschädigtes Gepäck.
Reklamationen müssen spätestens 2 Wochen
nach Beendigung der Fahrt schriftlich beim MAS Rügen
eingegangen sein, ansonsten erlischt jeglicher Anspruch.
Der Fahrgast haftet für Schäden, die von
seinen mitgeführten Sachen oder Tieren verursacht werden.
§12 Verjährung
Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag
verjähren nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der
Entstehung des Anspruchs.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung
nach den allgemeinen Vorschriften
§13 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Eine Gewähr für das Einhalten von
abgesprochenen Fahrterminen kann nicht übernommen werden,
wenn Verzögerungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, Unfall
des eigenen Fahrzeugs oder Dritter sowie eines Schadens am
eigenen Fahrzeug verursacht werden.
§14 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten,
die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Bergen auf
Rügen.
§15 Gültigkeit
Die AGB und ABB in der vorliegenden
Fassung gelten ab 23.12.2008.